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   Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13   

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Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13 (https://dejure.org/2014,9156)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.05.2014 - C-242/13 (https://dejure.org/2014,9156)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - C-242/13 (https://dejure.org/2014,9156)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Commerz Nederland

    Staatliche Beihilfen - Begriff - Beihilfen, die einer Bank von einem öffentlichen Unternehmen in Form einer Bürgschaft gewährt werden - Entscheidung des Direktors des öffentlichen Unternehmens - Missachtung der Bestimmungen der Satzung des öffentlichen Unternehmens

  • EU-Kommission
  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfe durch Übernahme von Bürgschaften durch den alleinigen Geschäftsführer eines öffentlichen Unternehmens unter bewusster Geheimhaltung und Missachtung der Unternehmenssatzung; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Begriff - Beihilfen, die einer Bank von einem öffentlichen Unternehmen in Form einer Bürgschaft gewährt werden - Entscheidung des Direktors des öffentlichen Unternehmens - Missachtung der Bestimmungen der Satzung des öffentlichen Unternehmens

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 107 Abs. 1 ; AEUV Art. 267
    Staatliche Beihilfe durch Übernahme von Bürgschaften durch den alleinigen Geschäftsführer eines öffentlichen Unternehmens unter bewusster Geheimhaltung und Missachtung der Unternehmenssatzung; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13
    Er hat im genannten Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) jedoch die Auffassung vertreten, dass "nicht verlangt werden [kann], dass auf der Grundlage einer genauen Anweisung nachgewiesen wird, dass die Behörden das öffentliche Unternehmen konkret veranlasst haben, die fraglichen Beihilfemaßnahmen zu treffen" (Rn. 53), da ein solcher Nachweis für einen Dritten "sehr schwierig" ist (Rn. 54).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass er "bereits berücksichtigt [hatte], dass die fragliche Einrichtung die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen ..., oder dass, abgesehen von organisationsrechtlichen Faktoren, die die öffentlichen Unternehmen mit dem Staat verbunden haben, diese Unternehmen, über die die Beihilfen gewährt worden waren, die [staatlichen] Richtlinien zu beachten hatten" (Urteil Frankreich/Kommission, EU:C:2002:294, Rn. 55).

    Nach seiner Auffassung "sind gegebenenfalls [weitere Indizien] von Bedeutung, um auf die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat schließen zu können, wie insbesondere seine Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind" (Urteil Frankreich/Kommission, EU:C:2002:294, Rn. 56).

    Die Prüfung des Sachverhalts anhand der im Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) aufgestellten Kriterien führe, so der Gerechtshof te 's-Gravenhage, zu dem Ergebnis, dass die Übernahme der fraglichen Bürgschaften den Niederlanden zuzurechnen sei.

    Zur Stützung ihrer Auffassung beruft sie sich auf die Auslegung der Rn. 50 bis 58 des Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294), die dem Hoge Raad der Nederlanden von Generalanwalt Keus in seinen Schlussanträgen vom 7. Dezember 2012 vorgeschlagen worden ist.

    HbR und die niederländische Regierung treten dieser Auslegung des Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) entgegen.

    Auch die Kommission tritt der von Commerz und Generalanwalt Keus vorgeschlagenen Auslegung des Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) entgegen.

    Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, die in den Rn. 55 bis 57 des Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) aufgeführten Indizien insgesamt zu bewerten, und schließt sich der Würdigung durch den Gerechtshof te 's-Gravenhage an, die ich in Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefasst habe.

    Für den Fall, dass die Beihilfemaßnahme von einer Stelle getroffen wird, die keine Einrichtung des Staates im Sinne der vorhergehenden Nummer ist, hat der Gerichtshof in Rn. 51 des Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) sehr klar entschieden, dass die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme an den Staat nicht automatisch "allein daraus" abgeleitet werden kann, "dass die Maßnahme von einem öffentlichen Unternehmen getroffen wurde".

    Wie der Gerichtshof in Rn. 52 seines Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) entschieden hat, kann, "[a]uch wenn der Staat in der Lage ist, ein öffentliches Unternehmen zu kontrollieren und einen beherrschenden Einfluss auf dessen Tätigkeiten auszuüben, ... nicht ohne Weiteres vermutet werden, dass diese Kontrolle in einem konkreten Fall tatsächlich ausgeübt wird.

    Bevor ich mich der Prüfung zuwende, ob der Ultra-vires -Charakter der Übernahme der in Rede stehenden Bürgschaften deren Zurechnung an den Staat entgegensteht, und unter Hinweis darauf, dass ich bei meinen Ausführungen davon ausgehe, dass die Übernahmeentscheidung nicht hauptsächlich von wirtschaftlichen Erwägungen bestimmt worden ist, glaube ich - wie der Gerechtshof te 's-Gravenhage -, dass hier genügend Indizien im Sinne des Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) vorhanden sind, um diese Entscheidung dem Staat zuzurechnen, was im Übrigen weder HbR noch die niederländische Regierung bestreiten.

    Wie der Gerichtshof in Rn. 54 seines Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) festgestellt hat, besteht die Gefahr, dass ein solcher Nachweis "gerade wegen der privilegierten Beziehungen zwischen dem Staat und einem öffentlichen Unternehmen für einen Dritten sehr schwierig" ist.

    Wie der Gerichtshof in Rn. 56 seines Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) ausgeführt hat, sind eine Reihe von Indizien zu berücksichtigen wie "[die] Eingliederung [der Stelle, die die fragliche Maßnahme getroffen hat,] in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art [ihrer] Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind".

    Zur Stützung ihrer Auffassung, die Zurechnung sei nicht möglich, führt Commerz die Schlussanträge von Generalanwalt Keus vor dem vorlegenden Gericht an, in denen dieser die Ansicht vertritt, der Gerichtshof habe im Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) offensichtlich eine tatsächliche und sachliche Beteiligung des Staates am Erlass der betreffenden Maßnahmen vor Augen gehabt.

    Wie Generalanwalt Keus ausführt, betreffen die Hinweise, die der Gerichtshof in den Rn. 55 bis 57 seines Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) gegeben hat, nämlich eher die Beweisschwelle für das Vorliegen der tatsächlichen Kontrolle, d. h. die Feststellung der Anhaltspunkte, aus denen sich die Beteiligung des Staates ableiten lässt, als den eigentlichen Beweisgegenstand, d. h. die Beteiligung des Staates am Erlass der fraglichen Maßnahmen.

    Abgesehen von diesem Ergebnis, das auf bloßen Indizien beruht, die aus dem Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) übernommen worden sind, möchte ich noch hinzufügen, dass ich ernsthafte Zweifel daran habe, dass HbR, die Gemeinde und die niederländische Regierung nicht den geringsten Verdacht in Bezug auf die Existenz der von Herrn Scholten zugunsten eines auf dem Gebiet der Herstellung und Lieferung von Kriegsmaterial tätigen Industriekonzerns übernommenen Bürgschaften gehabt haben.

    5 - C-482/99, EU:C:2002:294.

    11 - Urteile Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294, Rn. 24) sowie Association Vent De Colère u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16).

    12 - Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294, Rn. 52).

    13 - Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294, Rn. 53).

    15 - Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294, Rn. 56).

    16 - Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294, Rn. 55).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13
    Dies war der Fall im Urteil Residex Capital IV (EU:C:2011:814), das dieselben Stellen - GHR und den RDM-Konzern - und die gleiche Art der Sicherheitsleistung betraf, die von derselben Person (Herrn Scholten) auf die gleiche Art und Weise ultra vires gestellt wurde, und in dem sich die Frage der Zurechenbarkeit nicht einmal stellte, da die Bürgschaften von einer Verwaltungsbehörde der Gemeinde übernommen worden waren.

    3 - C-275/10, EU:C:2011:814.

    8 - Diese Frage ist in der Rechtssache Residex Capital IV (EU:C:2011:814) nicht erörtert worden, ebenso wenig übrigens wie die Frage der Zurechenbarkeit der zugunsten der RDM Aerospace NV übernommenen Bürgschaften an den Staat, was dazu geführt hat, sie als staatliche Beihilfen zu qualifizieren.

    14 - Diese Bürgschaften sind Gegenstand eines Urteils, nämlich des Urteils Residex Capital IV (EU:C:2011:814), gewesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Rückabwicklung einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13
    In Nr. 17 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:354) hatte Generalanwältin Kokott auf das Vorliegen einer Beihilfe zugunsten der RDM Aerospace NV geschlossen, die, daran sei erinnert, demselben Konzern angehörte wie die Unternehmen, die in der vorliegenden Rechtssache durch die Bürgschaften begünstigt werden, denn "[o]hne diese Bürgschaft" hätte das Unternehmen "sich ein solches Darlehen nach Angaben des vorlegenden Gerichts nicht beschaffen können".

    3 - C-275/10, EU:C:2011:814.

    4 - C-275/10, EU:C:2011:354.

    23 - Vgl. Schlussanträge in der Rechtssache Residex Capital IV (EU:C:2011:354, Nr. 2).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13
    11 - Urteile Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294, Rn. 24) sowie Association Vent De Colère u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16).

    17 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Association Vent De Colère u. a. (EU:C:2013:851, Rn. 17).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13
    Wie es Generalanwalt Jacobs in Nr. 55 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2001:685) ausgedrückt hat, "sollten die Geschäftsentscheidungen einer Brauerei im öffentlichen Eigentum, die ohne jede Einflussnahme durch die öffentliche Hand getroffen werden, nicht als unter die Vorschriften über staatliche Beihilfen fallend betrachtet werden".

    5 - C-482/99, EU:C:2002:294.

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13
    Der gleiche Grundsatz wurde auf S. 250 der Schlussanträge von Generalanwalt Slynn in der Rechtssache Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission (67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1987:177) aufgestellt, der sich in Bezug auf die in dieser Rechtssache in Rede stehende Beihilfemaßnahme, nämlich die Festsetzung eines Vorzugstarifs, fragte, "ob die Festsetzung dieses Vorzugstarifs, auch wenn sie unter dem Einfluss des Staates erfolgte und dem Staat Verluste verursachte, durch wirtschaftliche Erwägungen gerechtfertigt war, die mit dem Vorliegen "einer Beihilfe" unvereinbar waren".
  • EuGH, 27.02.1985 - 56/83

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13
    Die Artikel über die Verantwortlichkeit der Staaten wurden von der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Anwendung auf die Staaten empfohlen (vgl. UNGA A/RES/56/83, UNGA A/RES/59/35 und UNGA A/RES/62/61).
  • BFH, 22.04.1964 - I 62/61 U

    Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Gewährung von Vorteilen einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13
    Die Artikel über die Verantwortlichkeit der Staaten wurden von der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Anwendung auf die Staaten empfohlen (vgl. UNGA A/RES/56/83, UNGA A/RES/59/35 und UNGA A/RES/62/61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1987 - 67/85

    Kwekerij Gebroeders van der Kooy BV und andere gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13
    Der gleiche Grundsatz wurde auf S. 250 der Schlussanträge von Generalanwalt Slynn in der Rechtssache Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission (67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1987:177) aufgestellt, der sich in Bezug auf die in dieser Rechtssache in Rede stehende Beihilfemaßnahme, nämlich die Festsetzung eines Vorzugstarifs, fragte, "ob die Festsetzung dieses Vorzugstarifs, auch wenn sie unter dem Einfluss des Staates erfolgte und dem Staat Verluste verursachte, durch wirtschaftliche Erwägungen gerechtfertigt war, die mit dem Vorliegen "einer Beihilfe" unvereinbar waren".
  • RG, 16.11.1935 - I 59/35

    1. Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus der Vollziehung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13
    Die Artikel über die Verantwortlichkeit der Staaten wurden von der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Anwendung auf die Staaten empfohlen (vgl. UNGA A/RES/56/83, UNGA A/RES/59/35 und UNGA A/RES/62/61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission

    Beispielsweise ergab sich im Urteil vom 17. September 2014, Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 35 bis 39), "grundsätzlich" (vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht) aus den "organisatorischen Verbindungen" zwischen der Rotterdamer Hafenbetreiberin und der Gemeinde, dass die von der Hafenbetreiberin, einer vollständig im Eigentum der Gemeinde stehenden Einrichtung, übernommenen Bürgschaften dem Staat zuzurechnen waren(49).

    22 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:308, Nr. 65).

    Vgl. auch Urteile vom 17. September 2014, Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 31 bis 33), vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea (C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 18 bis 20), und vom 23. November 2017, SACE und Sace BT/Kommission (C-472/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:885, Rn. 34 bis 36).

    34 Siehe oben, Nr. 65. Vgl. auch Urteile vom 17. September 2014, Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 32), vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission (T-442/03, EU:T:2008:228, Rn. 96 und 97), vom 10. November 2011, Elliniki Nafpigokataskevastiki u. a./Kommission (T-384/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:650, Rn. 52 und 53), vom 27. Februar 2013, Nitrogénm?±vek Vegyipari/Kommission (T-387/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:98, Rn. 59 und 60), vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission (T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 44), vom 28. Januar 2016, Slowenien/Kommission (T-507/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:35, Rn. 67 und 68), und vom 13. Dezember 2018, Comune di Milano/Kommission (T-167/13, EU:T:2018:940, Rn. 75).

    41 Vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 2014, Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 34 bis 39), vom 27. Februar 2013, Nitrogénm?±vek Vegyipari/Kommission (T-387/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:98, Rn. 63 bis 68), vom 30. April 2014, Tisza Er?'m?±/Kommission (T-468/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:235, Rn. 171 bis 179), vom 12. März 2020, Elche Club de Fútbol/Kommission (T-901/16, EU:T:2020:97, Rn. 52 bis 63), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 117 bis 140).

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